MedienScreen # 11 [Hooligans Elbflorenz, Rechtsauslegung]

(…) Die Angeklagten im Prozess gegen die “Hooligans Elbflorenz“ könnten den Durchschnitt der männlichen deutschen Bevölkerung zwischen 19 und 35 Jahren repräsentieren: ein Versicherungskaufmann, ein Inhaber eines Parkettstudios, ein Türsteher, ein Auszubildender und ein organisierter Neonazi. Ihre Gemeinsamkeit besteht in der Freude an gewalttätigen Auseinandersetzungen mit Ihresgleichen: Über Jahre hinweg sollen die fünf Männer Anführer einer Gruppe von bis zu 50 Hooligans gewesen sein, die sich in der bundesdeutschen Szene durch zahlreiche erfolgreiche “Matches“ einen Namen gemacht hat. Bei diesen “Matches“ handelt es sich um sogenannte Drittortauseinandersetzungen, das heißt um Verabredungen mit anderen Hooligan-Gruppen, um nach vereinbarten Regeln, jenseits von Stadion und Ligabetrieb, aufeinander loszugehen. Ein “Match“ dauert in der Regel nicht länger als eine Minute. Die Staatsanwaltschaft Dresden und eine Sonderermittlungsgruppe des LKA Sachsen vermuteten die Bildung einer kriminellen Vereinigung und verfolgten die Gruppe.

Zahlreiche Telefonate wurden über einen Zeitraum von wahrscheinlich mehr als zwölf Monaten abgehört, mindestens ein verdeckter Ermittler wurde eingeschleust, es wurden Observationen durchgeführt und Hausdurchsuchungen vorgenommen. Dass man in Sachsen manchmal zu einer speziellen Rechtsauslegung neigt, ist nicht neu (…) So wurden im Ermittlungsverfahren nach Angabe des Rechtsanwaltes Rolf Franek die Gespräche zwischen Verteidigung und Mandanten vom LKA abgehört und protokolliert. Bei der ersten Akteneinsicht seien diese Protokolle noch zugänglich gewesen, inzwischen seien sie entfernt worden. Weitere Kompetenzüberschreitungen der Behörden werden nach Ansicht der Verteidigung in der Hauptverhandlung (…) eine Rolle spielen. Die große Frage der ersten Verhandlungstage ist die Feststellung der Sittenwidrigkeit der verabredeten “Matches“. Die Verfolgung von Hooligans nach Paragraph 129 des Strafgesetzbuches ist ein Novum in der deutschen Rechtsgeschichte, das stellten sowohl die Verteidigung als auch der Vorsitzende Richter des Landgerichtes fest. Franek argumentiert, dass eine Körperverletzung mit Einwilligung des Verletzten grundsätzlich nicht rechtswidrig sei, wenn keine Sittenwidrigkeit vorliege. Die vorher von den Beteiligten vereinbarten Regeln der “Matches“ schlössen eine solche Sittenwidrigkeit aus.

Der Schweizer Soziologe und Hooligan-Experte Marice Illi sagte gegenüber der Jungle World: “Hooligans im klassischen Sinne, die ihre Aktionen bewusst planen und mit den gegnerischen Hooligans teils sogar in kollegialem Kontakt stehen, halten sich bei ihren Kämpfen an einen Ehrenkodex: gleich große Gruppen, kein schweres Schuhwerk, keine Waffen, kein Nachtreten bei Fall zu Boden. Grundsätzlich kann gesagt werden, dass bei einem fairen Fight dies auch eingehalten wird.“

(…) Beim Prozess am Dresdner Landgericht wird ein Grundsatzurteil zur Frage der Strafbarkeit solcher “Matches“ erwartet. Illi verweist darauf, dass Repression nichts am Vorhandensein gewalttätiger Subkulturen ändern kann: “Unsere Gesellschaft, wenn auch immer zivilisierter, bringt ein gewisses Maß an Gewaltbereitschaft mit sich. Wenn durch solche Hooligan-Aktionen dieses Potential auf Feld, Wald und Wiese abgebaut werden kann, sehe ich darin nicht nur Nachteile.“

[Quelle – “Prozess gegen Hooligans in Dresden – Verprügeln mit Fair Play“, jungle-world.com, 8. September 2011]

[Dieser Beitrag wurde am 8. September 2011 bei Ostfussball.com publiziert.]