Die “Freie Offensive Sachsen“ plakatiert militantes ’Fahne hoch!’

Dresden. Auf der vom ausgewiesenen Rechtsextremisten Ronny Thomas verantworteten Internet-Präsenz wird – mitunter verklausuliert – veröffentlicht, was in die politische Stoßrichtung passt. Aktuell ruft dort im Pseudo-Gedenken an Horst Ludwig Wessel gerade “ein Toter zur Tat!!!“.

Besagte Website ist allerdings in so genannten Kameraden-Kreisen ob ihrer vorgeblichen Seriosität nicht unbedingt als herausragend gelitten. So glänzten in jüngerer Vergangenheit unter der angeblichen Ägide von “Freie Offensive Sachsen“ publizierte Texte mehrmals mit aus dem politisch linken Milieu ’entliehenen’ Unterzeichnernamen. Besonders raffiniert erschien den Rechtsextremisten dabei unter anderem die von ihnen unter Vorspiegelung falscher Tatsachen benutzte angebliche Autoren-Kombination von Carlo Hagen mit Peter Sonthofen.

Sollten bisherige – politisch allerdings stets sehr eindeutige – Veröffentlichungen auf “Freie Offensive Sachsen“ vielleicht noch eher den Charakter einer entsprechenden Klientel-Versorgung darstellen, so wurde mit einem Posting vom 23. Februar mittlerweile gewissermaßen der nationalsozialistische Quantensprung mehr als nur deutlich vollzogen.

Denn missverständlich ist der Text des so genannten Horst-Wessel-Liedes, der offiziellen Parteihymne der NSDAP und der quasi zweiten deutschen Nationalhymne zwischen 1933 und 1945, mitnichten. Auch die auf “Freie Offensive“ fast durchgängig nach deutschem Sprachgebrauch falsch praktizierte Interpunktion relativiert die Eindeutigkeit der Headline des Postings vom 23. Februar keineswegs.

Wer “… die Straße frei den braunen Bataillonen … Zum letzten Mal wird zum Appell geblasen! Zum Kampfe steh’n wir alle schon bereit …“ mit “Ein Toter ruft zur Tat!!!“ ergänzt, weiß ganz genau – noch dazu am 23. Februar – wovon er schreibt und wozu er auffordert. Das so genannte Horst-Wessel-Lied, seine Melodie und markante Teile desselben fallen in der Bundesrepublik Deutschland mithin nicht grundlos unter Paragraf 86 a des Strafgesetzbuches, Absatz “Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen“.

[Dieser Artikel wurde am 23. Februar 2007 bei redok veröffentlicht.]