Wunsiedel/Leipzig. Am 25. Juni geht das Tauziehen um das Verbot von Kundgebungen zum vorgeblichen Gedenken an den früheren Hitler-Stellvertreter Rudolf Heß in eine neue juristische Runde. Erstmals befasst sich dann das Bundesverwaltungsgericht mit einem jahrelangen Rechtsstreit, dem ein Verbot des Landratsamtes Wunsiedel gegen die rechtsextremen Zelebrierungen vorangegangen ist.
Das Landratsamt Wunsiedel hatte einen für den 20. August 2005 geplanten rechtsextremistischen Aufmarsch anlässlich des Todestages von Rudolf Heß verboten. Die sterblichen Überreste des vormaligen Hitler-Stellvertreters haben in dem oberfränkischen Ort ihre letzte Ruhestätte gefunden und sind – in zeitlicher Nähe zum Heß-Todestag – seit Jahren Anlass für nicht gerade unerhebliche Aufmärsche der rechtsextremen Szene geworden.
Besagtes Versammlungsverbot wurde durch das Bundesverfassungsgericht bislang zweimal bestätigt – allerdings jeweils in Eilverfahren. Eine letztendliche Entscheidung in der Hauptsache steht bis dato aus. Infolge der bisherigen juristischen Verfahren sahen das Verwaltungsgericht Bayreuth und der Bayerische Verwaltungsgerichtshof das verhängte Versammlungsverbot seitens des Landratsamtes Wunsiedel durch eine 2005 in Kraft getretene Strafrechtsverschärfung bezüglich Neonazi-Veranstaltungen gedeckt. Nach dieser Vorschrift macht sich strafbar, wer in einer öffentlichen Versammlung die Würde der NS-Opfer verletzt sowie nationalsozialistische Gewalt und Willkürherrschaft billigt (dpa). Laut dem diesbezüglichen Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs stört demnach ein Neonazi-Aufmarsch den öffentlichen Frieden.
Im vorigen Jahr waren eine angekündigte Heß-Mahnwache in München verboten, anderweitige diesbezügliche rechtsextreme Aufmärsche allerdings teilweise zugelassen worden. Ein Aufmarsch in Wunsiedel wurde durch das Karlsruher Bundesverfassungsgericht untersagt.
In gut drei Monaten müssen nun die Bundesrichter – unter Beachtung von verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten – prüfen, ob die bisherige Beurteilung staatsrechtlich korrekt ist.
[Dieser Artikel wurde am 24. März 2008 bei redok veröffentlicht.]