Archiv der Kategorie: Hooltras

Hooligans Elbflorenz: Anwaltliche Worte

Am 22. Januar 2015 verkündete der Bundesgerichtshof (BGH) sein Urteil (3 StR 233/14) im Verfahren gegen die Hooligans Elbflorenz, dem zufolge Hooligan-Gruppen nunmehr grundsätzlich als kriminelle Vereinigungen angesehen werden können.

Zuvor hatte das Landgericht Dresden am 29. April 2013 fünf Männer wegen Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung, teilweise auch Landfriedensbruchs und gefährlicher Körperverletzung verurteilt. Die Angeklagten standen seit 24. August 2011 vor Gericht. Durch die Staatsanwaltschaft wurden sie beschuldigt, die Hooligans Elbflorenz gegründet und zahlreiche Gewalttaten in Zusammenhängen mit Fußballspielen von Dynamo Dresden angezettelt zu haben. Die Verteidigung der Beschuldigten war nach dem Dresdner Urteilsspruch vor dem BGH in Revision gegangen.

Anfang April dieses Jahres wurde unterdessen seitens der anwaltlichen Vertretung im Namen der fünf Angeklagten Beschwerde gegen das BGH-Urteil beim Bundesverfassungsgericht eingelegt.

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(Spuren der Zeit – Foto: O.M.)

Das Magazin Blickfang Ultra (BFU) ließ im kürzlich erschienenen Heft 35 einen der Anwälte der Hooligans Elblorenz zu Wort kommen. Nachfolgend werden die anwaltlichen Darstellungen auszugsweise dokumentiert –

Die Entscheidung liegt noch nicht in schriftlicher Form vor. Dennoch wurde darüber bereits ausführlich in der Presse berichtet. Vieles davon entspricht nicht den Tatsachen. Anderes wird verschwiegen. Als Anwalt, der die Revision eines der Angeklagten vertreten hat, halte ich es für erforderlich, einiges klarzustellen.

(…) Das LG Dresden unterstellte den Angeklagten gleichwohl politische Motive (…) Es sah den Vorwurf als berechtigt an, es habe sich um eine politisch motivierte und insbesondere ausländerfeindliche Vereinigung gehandelt. Die organisierten Drittortauseinandersetzungen auf der grünen Wiese oder auch spontane Prügeleien beim Fußball in der Nähe der Stadien seien nur ein Betätigungsfeld der Vereinigung gewesen. Der wahre Zweck der Vereinigung sei weit darüber hinausgegangen.

Der Bundesgerichtshof ist zu dem Ergebnis gekommen, dass die ausländerfeindlichen Aktionen in Dresden nichts mit der Vereinigung zu tun hatten. Ausgehend von dem, was das Landgericht Dresden in sein Urteil geschrieben habe, habe es weder eine politisch motivierte noch eine ausländerfeindliche Vereinigung gegeben. Eine Vereinigung habe überhaupt nur insoweit bestanden, als dass unpolitische Drittortauseinandersetzungen auf der grünen Wiese organisiert worden seien. Es habe zwar einzelne Teilnehmer gegeben, die sich daneben an ausländerfeindlichen Aktionen beteiligten. Aus dem Urteil des LG Dresden ließe sich das aber nur für einen der Angeklagten schlussfolgern. Für die übrigen vier Angeklagten gelte das nicht. Der BGH hat das Urteil des LG Dresden deshalb insoweit aufgehoben (…)

Die wesentliche Aussage des BGH ist danach, dass es grundsätzlich strafbar sein soll, wenn sich mehr als zwei Personen prügeln, auch wenn alle damit einverstanden sind. Es handelt sich nach Auffassung des Bundesgerichtshofs dann grundsätzlich um eine gefährliche Körperverletzung. Damit machen sich alle Teilnehmer an spontanen Prügeleien an einem Spieltag oder Drittortauseinandersetzungen auf der grünen Wiese stets wegen gefährlicher Körperverletzung strafbar.

Und wenn das alles in einem organisierten Rahmen (Trikots, Training, gemeinsame Anfahrt etc.) geschieht, bilden die daran Beteiligten eine kriminelle Vereinigung. Nachdem Drittortauseinandersetzungen auf der grünen Wiese gar nicht anders als organisiert denkbar sind, muss nach der Entscheidung des BGH jetzt jeder Teilnehmer daran damit rechnen, wegen gefährlicher Körperverletzung und Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung verfolgt zu werden. Um sich strafbar zu machen, reicht es im weiteren auch schon aus, einen Bus zur Verfügung zu stellen, die Trikots einer Mannschaft zu waschen oder irgendetwas anderes zu tun, was die Organisation der Drittortauseinandersetzung unterstützt.

Konsequenz der Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist allerdings nicht nur die Strafbarkeit vor allem organisierter Drittortauseinandersetzungen, sondern sie ermöglicht es der Polizei außerdem, zur Gewinnung von Informationen radikal zu ermitteln. Es reicht künftig ein Anfangsverdacht aus (…), ganz egal, ob sich der Verdacht bestätigt. Der bloße Verdacht der Mitgliedschaft oder Unterstützung einer kriminellen Vereinigung gibt der Polizei dazu die jederzeitige Möglichkeit.

Ich persönlich gehe deshalb auch davon aus, dass die Entscheidung genutzt werden wird, um sich mit Hilfe derartiger Methoden vereinfacht Einblicke in die Strukturen der Fan-Szene zu verschaffen.

Selbstverständlich werden wir das Urteil des BGH nicht hinnehmen. Die Befreiung vom Vorwurf, eine politisch motivierte und ausländerfeindliche Vereinigung zu sein, wird aller Voraussicht nach zwar dazu führen, dass keiner der verbliebenen Angeklagten eine Inhaftierung befürchten muss. Es kann nach unserem Verständnis aber nicht sein, dass die Strafbarkeit einer einvernehmlichen Prügelei davon abhängen soll, ob zwei sich miteinander schlagen oder ob ein Dritter oder Vierter hinzukommt, zumal bei den Drittortauseinandersetzungen erwiesenermaßen so gut wie nie schwere Verletzungen auftreten, während beim Boxen jedes Jahr Kämpfer sterben. Zahlreiche weitere Kampfsportarten sind viel gefährlicher als Drittortauseinandersetzungen und trotzdem nicht verboten. In letzter Konsequenz sind nach dem Urteil des BGH nunmehr auch Prügeleien im Eishockey und sogar Mannschafts-Paintball strafbar. Das Urteil führt damit zu Unterscheidungen, für die es keinen rationalen Grund gibt (…)

(…) Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass bis zu einer erfolgreichen Anfechtung die vom BGH nunmehr gesetzten Maßstäbe die Strafverfolgung prägen werden.

Prof. Dr. Endrik Wilhelm, Rechtsanwalt

[Dieser Beitrag wurde am 21. April 2015 bei Ostfussball.com veröffentlicht.]

Hooligans Elbflorenz: Higher Court?

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 22. Januar dieses Jahres sein Urteil (3 StR 233/14) im Verfahren gegen die Hooligans Elbflorenz verkündet, dem zufolge Hooligan-Gruppen nunmehr grundsätzlich als kriminelle Vereinigungen angesehen werden können.

Das Landgericht Dresden verurteilte am 29. April 2013 fünf Männer wegen Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung, teilweise auch Landfriedensbruchs und gefährlicher Körperverletzung. Die Angeklagten standen seit 24. August 2011 vor Gericht. Durch die Staatsanwaltschaft wurden sie beschuldigt, die Hooligans Elbflorenz gegründet und zahlreiche Gewalttaten in Zusammenhängen mit Fußballspielen von Dynamo Dresden angezettelt zu haben. Die Verteidigung der Beschuldigten war nach dem Dresdner Urteilsspruch vor dem BGH in Revision gegangen.

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(Screenshot: YouTube.com)

Die Sächsische Zeitung lässt aktuell ihren Gerichtsreporter Alexander Schneider einen wohl allerdings eher als vorläufig einzuordnenden Rundblick (“Abpfiff für die Hooligans“) nach dem BGH-Urteil über die bundesweite Hooligan-Szene als solche – und mit Sicht auf die Hooligans Elbflorenz im Besonderen – relativ ausführlich resümieren.

(…) Die Polizei kann mit diesem BGH-Urteil nun überall in Deutschland gegen Hooligans wegen “Bildung einer kriminellen Vereinigung“ ermitteln, wenn sie dem Verdacht solcher konspirativen Wettkämpfe nachgeht. Dabei ermöglicht der oft als Schnüffelparagraf kritisierte Paragraf 129 des Strafgesetzbuchs deutlich mehr als in “üblichen“ Fällen von Körperverletzung: Telefonüberwachungen, Funkzellenabfragen, Observationen, den Einsatz verdeckter Ermittler und dergleichen mehr (…) [Sächsische Zeitung, 10. April 2015]

Martin Wissmann, Anwalt eines der Beschuldigten, wiederum sieht im “BGH-Urteil ’eine Art Gesinnungsstrafrecht’: Es sei der Versuch, Hooligan-Wettkämpfe als gesellschaftlich nicht erwünschtes Phänomen ’von den Straßen zu beseitigen’“. Ein weiterer Verteidiger, Endrik Wilhelm, habe zudem nunmehr am 9. April “im Namen aller fünf Angeklagten Beschwerde gegen das BGH-Urteil beim Bundesverfassungsgericht“ eingelegt. Dabei sei beim weiteren Verfahren vor dem Verfassungsgericht des Bundes einer der Kritikpunkte “die Feststellung zur Sittenwidrigkeit“.

[Dieser Artikel wurde am 10. April 2015 bei Ostfussball.com veröffentlicht.]

MedienScreen # 35 [Ultras nach BGH-Urteil nicht mit Hooligans gleichgesetzt]

[Fundstück] “Bundesgerichtshof erweitert den Begriff der kriminellen Vereinigung nicht“, fananwaelte.de, 12. März 2015 –

Die Arbeitsgemeinschaft Fananwälte kritisiert die Kommentierung der Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 22.01.2015, 3 StR 233/14, zur Frage der Einordnung von sogenannten Hooligan-Gruppierungen als krimineller Vereinigung. Ohne die schriftlichen Urteilsgründe abzuwarten, wurden nach Bekanntwerden der Entscheidung angeblich erweiterte polizeiliche Befugnisse insbesondere von Seiten der Polizeigewerkschaften begrüßt. Insbesondere wurde suggeriert, der BGH habe die “kriminelle Vereinigung” begrifflich erweitert.

Dies ist jedoch nicht zutreffend. Der Bundesgerichtshof nimmt mit seiner Entscheidung keine Erweiterung des Begriffs der kriminellen Vereinigung vor, sondern hält seine ständige Rechtsprechung aufrecht. Eine Ausdehnung des Begriffs der kriminellen Vereinigung beispielsweise auf Ultrafangruppen lässt sich durch das Urteil des Bundesgerichtshofs gerade nicht begründen.

Nach der Rechtsprechung des BGH setzt eine kriminelle Vereinigung voraus, dass Ziel und Zweck einer Personenvereinigung die Begehung von Straftaten ist, wobei sich – als wesentliches Abgrenzungsmerkmal zu nichtkriminellen Vereinigungen – die Gruppenmitglieder unter Zurückstellung ihrer individuellen Einzelmeinung der Willensbildung der Organisation und diesem Ziel unterwerfen.

Dies ist bei Ultrafan-Gruppierungen nicht der Fall. Die Mehrheit der Mitglieder von Ultrafan-Gruppierungen verfolgt das Ziel, die jeweilige Fußballmannschaft zu unterstützen und stellt das verbindende Fußballerlebnis in den Vordergrund. Das Begehen von Straftaten ist nicht das gemeinsame Ziel, was bereits aus der Heterogenität der Zusammensetzung folgt. Das Urteil des BGH stellt eine reine Einzelfallentscheidung dar und betrifft nicht die Ultrafan-Gruppierungen (…)

[Dieser Beitrag wurde am 23. März 2015 bei Ostfussball.com publiziert.]

MedienScreen # 34 [Pegida, Dresden, Dynamo]

[Fundstück] Christoph Ruf, “Pegida trifft Dynamo – Die Abendspaziergänge führen nicht nur am Dresdner Stadion vorbei, sie beschäftigen auch den Fußball-Drittligisten“, Sächsische Zeitung (Print-Ausgabe), 24. Januar 2015 –

(…) Robert Schäfer weiß, dass die Hooliganszene ein integraler Bestandteil von Pegida ist (…) Der Geschäftsführer von Dynamo Dresden hat dann auch registriert, dass einige Kritiker von seinem Verein gerade deshalb ein deutliches Bekenntnis gegen Pegida fordern.

Ihnen hält er entgegen, dass genau das einem Sportverein gar nicht zustehe. “Wir müssen uns als Sportverein politisch neutral verhalten.” Doch das bedeute nicht, dass sich Dynamo nicht positionieren dürfe (…) Genau das tue man seit Jahren: “Erst im November ist unsere Mannschaft mit dem Schriftzug ‘Love Dynamo, hate racism’ aufgelaufen.” Die vielen Dynamo-Schals bei Pegida-Demos sieht Schäfer auch nicht so gerne: “Wer mit unseren Fanutensilien auf eine Pegida-Demo geht und Mitglied ist, verstößt gegen unsere Satzung. Dafür müssen wir weiter sensibilisieren.”

Aus diesem Grund hat Dynamo auch Anfang Januar einen Aufruf unterzeichnet, in dem man sich (…) von rechts abzugrenzen versucht: “Die Dresdner Vereine setzen sich für Akzeptanz und Respekt sowie gegen Diskriminierung, Fremdenfeindlichkeit und Rassismus ein.” (…)

Fremdenfeindlich ist man bei Pegida angeblich ja nicht. Außerdem heißt es: “Aus Sicht des Sports ist es wichtig, den berechtigten Interessen der Bürger zuzuhören, ihre Sorgen ernst zu nehmen (…) und in einen offenen und fairen Dialog einzutreten.”

Entsprechend groß ist der Protest in den sozialen Netzwerken, auch Dynamo-Fans sprechen davon, man könne die Formulierung als “Kumpanei” mit Pegida auffassen. Dabei merkt man den Formulierungen eher an, dass die Verfasser vor allem eines nicht wollen: anecken (…)

Mindestens 500 Hooligans dürften an jenem Montagabend in Dresden gewesen sein, viele Beobachter sind sich einig: Es sind wohl eher mehr. Die meisten von ihnen kommen aus Sachsen, auch der Berliner FC Dynamo ist gut vertreten. Wenn die Organisatoren der “Hooligans gegen Salafisten”-Demos derzeit so zurückhaltend sind, liegt das – neben internem Zwist – auch daran, dass viele ihrer Aktivisten bei Pegida und den Ableger-Demos untergekommen sind (…)

Natürlich ist nicht jeder Hooligan ein Rechtsradikaler (…) Doch auch bei der bisher letzten Demo in Dresden wird klar, dass viele von ihnen tief in der rechten Szene verwurzelt sind (…) Und so fügen sich die Freunde der dritten Halbzeit bestens ein in die Masse der Pegida-Teilnehmer, die mehrheitlich aus Rentnern und Ehepaaren mittleren Alters besteht. Die Fußball-Hools reden hingegen nicht mit der Presse (…)

Dass jeden Montag Hunderte Kameradschaftsaktivisten und andere Neonazis mitmarschieren, ist allerdings ebenfalls Teil der Wahrheit (…) An diesen Leuten scheint hier aber keiner Anstoß zu nehmen.

(…) “Man muss Dynamo als Verein zugestehen, dass er in seinem Einflussbereich engagiert gegen Rassismus vorgeht”, sagt er [Danilo Starosta, Fachstelle Jugendhilfe – Demokratiewerte gegen Rechtsextremismus].

In der Fankurve, dem K-Block, wo die Ultras das Sagen haben, habe es keine Mobilisierung für Pegida gegeben, betont Starosta. Die Meinungen über Pegida gehen in Dresden auseinander. Auch im Stadion.

[Dieser Beitrag wurde am 24. Januar 2015 bei Ostfussball.com publiziert.]

Hooligans Elbflorenz: BGH-Urteil im Medien-Spiegel

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 22. Januar dieses Jahres sein Urteil (3 StR 233/14) im Verfahren gegen die Hooligans Elbflorenz verkündet, dem zufolge Hooligan-Gruppen nunmehr grundsätzlich als kriminelle Vereinigungen angesehen werden können.

Das Landgericht Dresden verurteilte am 29. April 2013 fünf Männer wegen Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung, teilweise auch Landfriedensbruchs und gefährlicher Körperverletzung. Die Angeklagten standen seit 24. August 2011 vor Gericht. Durch die Staatsanwaltschaft wurden sie beschuldigt, die Hooligans Elbflorenz gegründet und zahlreiche Gewalttaten in Zusammenhängen mit Fußballspielen von Dynamo Dresden angezettelt zu haben. Die Verteidigung der Beschuldigten war nach dem Dresdner Urteilsspruch vor dem BGH in Revision gegangen.

Nachfolgend streift der Blick, keinesfalls mit Anspruch auf Vollständigkeit, auszugsweise ein wenig durch den Medien-Wald und reflektiert durchaus divergierende Darstellungen sowie Kommentierungen rund um das Karlsruher Urteil. [om]

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(Foto: O.M.)

(…) Feste Hooligan-Gruppen können als kriminelle Vereinigungen angesehen und ihre Mitglieder damit härter bestraft werden. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden. Die Richter erklärten, für die Einstufung reiche es aus, wenn sich die Gruppen zu Massenschlägereien verabredeten und träfen. Zur Begründung hieß es, dass Körperverletzung selbst mit Einwilligung der Beteiligten sittenwidrig und strafbar sei (…) [mdr.de].

(…) Der BGH musste im konkreten Fall darüber entscheiden, ob die Verurteilung von fünf mutmaßlichen rechtsextremen Hooligans Bestand hat. Die Dresdner “Hooligans Elbflorenz“ – sie gilt als härteste und schlagkräftigste Gruppierung in Deutschland und traf sich oft sich nach den Spielen von Dynamo Dresden – war 2013 vom Landgericht Dresden als kriminelle Vereinigung eingestuft worden (…) Bei drei Angeklagten hoben die Richter das Urteil zwar zum Teil auf – das Landgericht muss deren Strafen neu bemessen -, grundsätzlich allerdings bestätigte der BGH das Urteil aus Dresden (…) [sueddeutsche.de].

(…) “Weil die Gruppierung der Angeklagten gerade auch auf die Ausübung von Tätlichkeiten im Rahmen von Schlägereien ausgerichtet war, bestand ihr Zweck und ihre Tätigkeit daher in der Begehung strafbarer (gefährlicher) Körperverletzungen“, heißt es im dem BGH-Urteil. Körperverletzung – auch bei freiwilligen und geplanten Zusammenstößen verfeindeter Hooligan-Gruppen – sei sittenwidrig und strafbar (…) “Diese kleine Gruppe hoch aggressiver Täter lebt unter dem Deckmantel des Fußballs ihre archaischen Gewaltfantasien aus“, sagte Oliver Malchow, Bundesvorsitzender der Gewerkschaft der Polizei (GdP): “Jetzt kann die Polizei gegen solche kriminellen Vereinigungen viel massiver und wirkungsvoller vorgehen.“ (…) [spiegel.de].

(…) Die 2009 aufgelösten “Hooligans Elbflorenz“ sind eine kriminelle Vereinigung gewesen, stellte der BGH (…) fest. Ziel sei es gewesen, Schlägereien zu organisieren und zu begehen. Der BGH bestätigte damit ein Urteil des Landgerichts Dresden und dem Grundsatz nach die Verurteilung von fünf Hooligans. Bei drei Angeklagten muss das Landgericht Dresden jedoch die Strafe noch einmal neu ermitteln (…) [sz-online.de].

(…) Die schweren Ausschreitungen gegen Döner-Imbissstuben in Dresden nach dem EM-Halbfinale Türkei–Deutschland 2008 rechneten die Strafrichter des BGH (…) nicht der kriminellen Vereinigung zu. Hier seien nur diejenigen zu verurteilen, die einen Tatbeitrag leisteten. Deshalb wurde das Urteil zur neuen Strafzumessung teilweise aufgehoben und an eine andere Strafkammer des Landgerichts Dresden zurückverwiesen (…) [tagesspiegel.de].

(…) Das BGH-Urteil hat weitreichende Konsequenzen für alle Hooligan-Gruppen in Deutschland. Auch sie müssen nun damit rechnen, dass sie als kriminelle Vereinigungen eingestuft werden, wenn sie sich regelmäßig mit anderen Hooligan-Gruppen zu organisierten Schlägereien treffen (…) [tagesschau.de].

(…) Nun kann die Mitgliedschaft in einer Hooligan-Gruppierung oder auch nur deren Unterstützung mit bis zu fünf Jahren Haft bestraft werden. Außerdem können die Ermittler die Telefone der Verdächtigen überwachen und die Vereinigung kann verboten werden (…) [dw.de].

(…) Eine kriminelle Vereinigung ist laut Strafgesetzbuch eine Gruppe, “deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind, Straftaten zu begehen“ (129 StGB). Schon die bloße Mitgliedschaft kann mit bis zu fünf Jahren Haft oder Geldstrafe sanktioniert werden. Konkrete Straftaten müssen nicht nachgewiesen werden (…) [swp.de].

(…) Manche Paragrafen des Strafgesetzbuchs (StGB) genießen unter Juristen keinen guten Ruf; das Renommee des § 129 StGB, der die Bildung und Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung unter Strafe stellt, ist besonders schlecht. Das liegt vor allem an der Unbestimmtheit seines Tatbestands und damit an seiner Anfälligkeit für Überdehnung (…)

Ein weiteres Beispiel für den weiten Anwendungsbereich des § 129 StGB hat jetzt der Bundesgerichtshof geliefert und die einschlägige Verurteilung von Hooligans bestätigt. In ihrem Fall lässt sich das wohl begründen, denn immerhin haben sich die Täter ausdrücklich zur Schlägerei verabredet. Aber ist das eine kriminelle Vereinigung? Von Anfang an hat den § 129 StGB der Juristenwitz begleitet: Steuerberater, GmbH-Geschäftsführer und Rechtsanwälte werden vor einer Zusammenkunft gewarnt – sie könnte den Anfangsverdacht der Bildung einer kriminellen Vereinigung begründen [berliner-zeitung.de].

[Dieser Beitrag wurde am 23. Januar 2015 bei Ostfussball.com veröffentlicht.]