Hooligans Elbflorenz: Higher Court?

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 22. Januar dieses Jahres sein Urteil (3 StR 233/14) im Verfahren gegen die Hooligans Elbflorenz verkündet, dem zufolge Hooligan-Gruppen nunmehr grundsätzlich als kriminelle Vereinigungen angesehen werden können.

Das Landgericht Dresden verurteilte am 29. April 2013 fünf Männer wegen Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung, teilweise auch Landfriedensbruchs und gefährlicher Körperverletzung. Die Angeklagten standen seit 24. August 2011 vor Gericht. Durch die Staatsanwaltschaft wurden sie beschuldigt, die Hooligans Elbflorenz gegründet und zahlreiche Gewalttaten in Zusammenhängen mit Fußballspielen von Dynamo Dresden angezettelt zu haben. Die Verteidigung der Beschuldigten war nach dem Dresdner Urteilsspruch vor dem BGH in Revision gegangen.

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(Screenshot: YouTube.com)

Die Sächsische Zeitung lässt aktuell ihren Gerichtsreporter Alexander Schneider einen wohl allerdings eher als vorläufig einzuordnenden Rundblick (“Abpfiff für die Hooligans“) nach dem BGH-Urteil über die bundesweite Hooligan-Szene als solche – und mit Sicht auf die Hooligans Elbflorenz im Besonderen – relativ ausführlich resümieren.

(…) Die Polizei kann mit diesem BGH-Urteil nun überall in Deutschland gegen Hooligans wegen “Bildung einer kriminellen Vereinigung“ ermitteln, wenn sie dem Verdacht solcher konspirativen Wettkämpfe nachgeht. Dabei ermöglicht der oft als Schnüffelparagraf kritisierte Paragraf 129 des Strafgesetzbuchs deutlich mehr als in “üblichen“ Fällen von Körperverletzung: Telefonüberwachungen, Funkzellenabfragen, Observationen, den Einsatz verdeckter Ermittler und dergleichen mehr (…) [Sächsische Zeitung, 10. April 2015]

Martin Wissmann, Anwalt eines der Beschuldigten, wiederum sieht im “BGH-Urteil ’eine Art Gesinnungsstrafrecht’: Es sei der Versuch, Hooligan-Wettkämpfe als gesellschaftlich nicht erwünschtes Phänomen ’von den Straßen zu beseitigen’“. Ein weiterer Verteidiger, Endrik Wilhelm, habe zudem nunmehr am 9. April “im Namen aller fünf Angeklagten Beschwerde gegen das BGH-Urteil beim Bundesverfassungsgericht“ eingelegt. Dabei sei beim weiteren Verfahren vor dem Verfassungsgericht des Bundes einer der Kritikpunkte “die Feststellung zur Sittenwidrigkeit“.

[Dieser Artikel wurde am 10. April 2015 bei Ostfussball.com veröffentlicht.]