Archiv der Kategorie: Hooltras

Hooligans Elbflorenz: Higher Court?

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 22. Januar dieses Jahres sein Urteil (3 StR 233/14) im Verfahren gegen die Hooligans Elbflorenz verkündet, dem zufolge Hooligan-Gruppen nunmehr grundsätzlich als kriminelle Vereinigungen angesehen werden können.

Das Landgericht Dresden verurteilte am 29. April 2013 fünf Männer wegen Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung, teilweise auch Landfriedensbruchs und gefährlicher Körperverletzung. Die Angeklagten standen seit 24. August 2011 vor Gericht. Durch die Staatsanwaltschaft wurden sie beschuldigt, die Hooligans Elbflorenz gegründet und zahlreiche Gewalttaten in Zusammenhängen mit Fußballspielen von Dynamo Dresden angezettelt zu haben. Die Verteidigung der Beschuldigten war nach dem Dresdner Urteilsspruch vor dem BGH in Revision gegangen.

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(Screenshot: YouTube.com)

Die Sächsische Zeitung lässt aktuell ihren Gerichtsreporter Alexander Schneider einen wohl allerdings eher als vorläufig einzuordnenden Rundblick (“Abpfiff für die Hooligans“) nach dem BGH-Urteil über die bundesweite Hooligan-Szene als solche – und mit Sicht auf die Hooligans Elbflorenz im Besonderen – relativ ausführlich resümieren.

(…) Die Polizei kann mit diesem BGH-Urteil nun überall in Deutschland gegen Hooligans wegen “Bildung einer kriminellen Vereinigung“ ermitteln, wenn sie dem Verdacht solcher konspirativen Wettkämpfe nachgeht. Dabei ermöglicht der oft als Schnüffelparagraf kritisierte Paragraf 129 des Strafgesetzbuchs deutlich mehr als in “üblichen“ Fällen von Körperverletzung: Telefonüberwachungen, Funkzellenabfragen, Observationen, den Einsatz verdeckter Ermittler und dergleichen mehr (…) [Sächsische Zeitung, 10. April 2015]

Martin Wissmann, Anwalt eines der Beschuldigten, wiederum sieht im “BGH-Urteil ’eine Art Gesinnungsstrafrecht’: Es sei der Versuch, Hooligan-Wettkämpfe als gesellschaftlich nicht erwünschtes Phänomen ’von den Straßen zu beseitigen’“. Ein weiterer Verteidiger, Endrik Wilhelm, habe zudem nunmehr am 9. April “im Namen aller fünf Angeklagten Beschwerde gegen das BGH-Urteil beim Bundesverfassungsgericht“ eingelegt. Dabei sei beim weiteren Verfahren vor dem Verfassungsgericht des Bundes einer der Kritikpunkte “die Feststellung zur Sittenwidrigkeit“.

[Dieser Artikel wurde am 10. April 2015 bei Ostfussball.com veröffentlicht.]

MedienScreen # 35 [Ultras nach BGH-Urteil nicht mit Hooligans gleichgesetzt]

[Fundstück] “Bundesgerichtshof erweitert den Begriff der kriminellen Vereinigung nicht“, fananwaelte.de, 12. März 2015 –

Die Arbeitsgemeinschaft Fananwälte kritisiert die Kommentierung der Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 22.01.2015, 3 StR 233/14, zur Frage der Einordnung von sogenannten Hooligan-Gruppierungen als krimineller Vereinigung. Ohne die schriftlichen Urteilsgründe abzuwarten, wurden nach Bekanntwerden der Entscheidung angeblich erweiterte polizeiliche Befugnisse insbesondere von Seiten der Polizeigewerkschaften begrüßt. Insbesondere wurde suggeriert, der BGH habe die “kriminelle Vereinigung” begrifflich erweitert.

Dies ist jedoch nicht zutreffend. Der Bundesgerichtshof nimmt mit seiner Entscheidung keine Erweiterung des Begriffs der kriminellen Vereinigung vor, sondern hält seine ständige Rechtsprechung aufrecht. Eine Ausdehnung des Begriffs der kriminellen Vereinigung beispielsweise auf Ultrafangruppen lässt sich durch das Urteil des Bundesgerichtshofs gerade nicht begründen.

Nach der Rechtsprechung des BGH setzt eine kriminelle Vereinigung voraus, dass Ziel und Zweck einer Personenvereinigung die Begehung von Straftaten ist, wobei sich – als wesentliches Abgrenzungsmerkmal zu nichtkriminellen Vereinigungen – die Gruppenmitglieder unter Zurückstellung ihrer individuellen Einzelmeinung der Willensbildung der Organisation und diesem Ziel unterwerfen.

Dies ist bei Ultrafan-Gruppierungen nicht der Fall. Die Mehrheit der Mitglieder von Ultrafan-Gruppierungen verfolgt das Ziel, die jeweilige Fußballmannschaft zu unterstützen und stellt das verbindende Fußballerlebnis in den Vordergrund. Das Begehen von Straftaten ist nicht das gemeinsame Ziel, was bereits aus der Heterogenität der Zusammensetzung folgt. Das Urteil des BGH stellt eine reine Einzelfallentscheidung dar und betrifft nicht die Ultrafan-Gruppierungen (…)

[Dieser Beitrag wurde am 23. März 2015 bei Ostfussball.com publiziert.]

MedienScreen # 34 [Pegida, Dresden, Dynamo]

[Fundstück] Christoph Ruf, “Pegida trifft Dynamo – Die Abendspaziergänge führen nicht nur am Dresdner Stadion vorbei, sie beschäftigen auch den Fußball-Drittligisten“, Sächsische Zeitung (Print-Ausgabe), 24. Januar 2015 –

(…) Robert Schäfer weiß, dass die Hooliganszene ein integraler Bestandteil von Pegida ist (…) Der Geschäftsführer von Dynamo Dresden hat dann auch registriert, dass einige Kritiker von seinem Verein gerade deshalb ein deutliches Bekenntnis gegen Pegida fordern.

Ihnen hält er entgegen, dass genau das einem Sportverein gar nicht zustehe. “Wir müssen uns als Sportverein politisch neutral verhalten.” Doch das bedeute nicht, dass sich Dynamo nicht positionieren dürfe (…) Genau das tue man seit Jahren: “Erst im November ist unsere Mannschaft mit dem Schriftzug ‘Love Dynamo, hate racism’ aufgelaufen.” Die vielen Dynamo-Schals bei Pegida-Demos sieht Schäfer auch nicht so gerne: “Wer mit unseren Fanutensilien auf eine Pegida-Demo geht und Mitglied ist, verstößt gegen unsere Satzung. Dafür müssen wir weiter sensibilisieren.”

Aus diesem Grund hat Dynamo auch Anfang Januar einen Aufruf unterzeichnet, in dem man sich (…) von rechts abzugrenzen versucht: “Die Dresdner Vereine setzen sich für Akzeptanz und Respekt sowie gegen Diskriminierung, Fremdenfeindlichkeit und Rassismus ein.” (…)

Fremdenfeindlich ist man bei Pegida angeblich ja nicht. Außerdem heißt es: “Aus Sicht des Sports ist es wichtig, den berechtigten Interessen der Bürger zuzuhören, ihre Sorgen ernst zu nehmen (…) und in einen offenen und fairen Dialog einzutreten.”

Entsprechend groß ist der Protest in den sozialen Netzwerken, auch Dynamo-Fans sprechen davon, man könne die Formulierung als “Kumpanei” mit Pegida auffassen. Dabei merkt man den Formulierungen eher an, dass die Verfasser vor allem eines nicht wollen: anecken (…)

Mindestens 500 Hooligans dürften an jenem Montagabend in Dresden gewesen sein, viele Beobachter sind sich einig: Es sind wohl eher mehr. Die meisten von ihnen kommen aus Sachsen, auch der Berliner FC Dynamo ist gut vertreten. Wenn die Organisatoren der “Hooligans gegen Salafisten”-Demos derzeit so zurückhaltend sind, liegt das – neben internem Zwist – auch daran, dass viele ihrer Aktivisten bei Pegida und den Ableger-Demos untergekommen sind (…)

Natürlich ist nicht jeder Hooligan ein Rechtsradikaler (…) Doch auch bei der bisher letzten Demo in Dresden wird klar, dass viele von ihnen tief in der rechten Szene verwurzelt sind (…) Und so fügen sich die Freunde der dritten Halbzeit bestens ein in die Masse der Pegida-Teilnehmer, die mehrheitlich aus Rentnern und Ehepaaren mittleren Alters besteht. Die Fußball-Hools reden hingegen nicht mit der Presse (…)

Dass jeden Montag Hunderte Kameradschaftsaktivisten und andere Neonazis mitmarschieren, ist allerdings ebenfalls Teil der Wahrheit (…) An diesen Leuten scheint hier aber keiner Anstoß zu nehmen.

(…) “Man muss Dynamo als Verein zugestehen, dass er in seinem Einflussbereich engagiert gegen Rassismus vorgeht”, sagt er [Danilo Starosta, Fachstelle Jugendhilfe – Demokratiewerte gegen Rechtsextremismus].

In der Fankurve, dem K-Block, wo die Ultras das Sagen haben, habe es keine Mobilisierung für Pegida gegeben, betont Starosta. Die Meinungen über Pegida gehen in Dresden auseinander. Auch im Stadion.

[Dieser Beitrag wurde am 24. Januar 2015 bei Ostfussball.com publiziert.]

Hooligans Elbflorenz: BGH-Urteil im Medien-Spiegel

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 22. Januar dieses Jahres sein Urteil (3 StR 233/14) im Verfahren gegen die Hooligans Elbflorenz verkündet, dem zufolge Hooligan-Gruppen nunmehr grundsätzlich als kriminelle Vereinigungen angesehen werden können.

Das Landgericht Dresden verurteilte am 29. April 2013 fünf Männer wegen Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung, teilweise auch Landfriedensbruchs und gefährlicher Körperverletzung. Die Angeklagten standen seit 24. August 2011 vor Gericht. Durch die Staatsanwaltschaft wurden sie beschuldigt, die Hooligans Elbflorenz gegründet und zahlreiche Gewalttaten in Zusammenhängen mit Fußballspielen von Dynamo Dresden angezettelt zu haben. Die Verteidigung der Beschuldigten war nach dem Dresdner Urteilsspruch vor dem BGH in Revision gegangen.

Nachfolgend streift der Blick, keinesfalls mit Anspruch auf Vollständigkeit, auszugsweise ein wenig durch den Medien-Wald und reflektiert durchaus divergierende Darstellungen sowie Kommentierungen rund um das Karlsruher Urteil. [om]

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(Foto: O.M.)

(…) Feste Hooligan-Gruppen können als kriminelle Vereinigungen angesehen und ihre Mitglieder damit härter bestraft werden. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden. Die Richter erklärten, für die Einstufung reiche es aus, wenn sich die Gruppen zu Massenschlägereien verabredeten und träfen. Zur Begründung hieß es, dass Körperverletzung selbst mit Einwilligung der Beteiligten sittenwidrig und strafbar sei (…) [mdr.de].

(…) Der BGH musste im konkreten Fall darüber entscheiden, ob die Verurteilung von fünf mutmaßlichen rechtsextremen Hooligans Bestand hat. Die Dresdner “Hooligans Elbflorenz“ – sie gilt als härteste und schlagkräftigste Gruppierung in Deutschland und traf sich oft sich nach den Spielen von Dynamo Dresden – war 2013 vom Landgericht Dresden als kriminelle Vereinigung eingestuft worden (…) Bei drei Angeklagten hoben die Richter das Urteil zwar zum Teil auf – das Landgericht muss deren Strafen neu bemessen -, grundsätzlich allerdings bestätigte der BGH das Urteil aus Dresden (…) [sueddeutsche.de].

(…) “Weil die Gruppierung der Angeklagten gerade auch auf die Ausübung von Tätlichkeiten im Rahmen von Schlägereien ausgerichtet war, bestand ihr Zweck und ihre Tätigkeit daher in der Begehung strafbarer (gefährlicher) Körperverletzungen“, heißt es im dem BGH-Urteil. Körperverletzung – auch bei freiwilligen und geplanten Zusammenstößen verfeindeter Hooligan-Gruppen – sei sittenwidrig und strafbar (…) “Diese kleine Gruppe hoch aggressiver Täter lebt unter dem Deckmantel des Fußballs ihre archaischen Gewaltfantasien aus“, sagte Oliver Malchow, Bundesvorsitzender der Gewerkschaft der Polizei (GdP): “Jetzt kann die Polizei gegen solche kriminellen Vereinigungen viel massiver und wirkungsvoller vorgehen.“ (…) [spiegel.de].

(…) Die 2009 aufgelösten “Hooligans Elbflorenz“ sind eine kriminelle Vereinigung gewesen, stellte der BGH (…) fest. Ziel sei es gewesen, Schlägereien zu organisieren und zu begehen. Der BGH bestätigte damit ein Urteil des Landgerichts Dresden und dem Grundsatz nach die Verurteilung von fünf Hooligans. Bei drei Angeklagten muss das Landgericht Dresden jedoch die Strafe noch einmal neu ermitteln (…) [sz-online.de].

(…) Die schweren Ausschreitungen gegen Döner-Imbissstuben in Dresden nach dem EM-Halbfinale Türkei–Deutschland 2008 rechneten die Strafrichter des BGH (…) nicht der kriminellen Vereinigung zu. Hier seien nur diejenigen zu verurteilen, die einen Tatbeitrag leisteten. Deshalb wurde das Urteil zur neuen Strafzumessung teilweise aufgehoben und an eine andere Strafkammer des Landgerichts Dresden zurückverwiesen (…) [tagesspiegel.de].

(…) Das BGH-Urteil hat weitreichende Konsequenzen für alle Hooligan-Gruppen in Deutschland. Auch sie müssen nun damit rechnen, dass sie als kriminelle Vereinigungen eingestuft werden, wenn sie sich regelmäßig mit anderen Hooligan-Gruppen zu organisierten Schlägereien treffen (…) [tagesschau.de].

(…) Nun kann die Mitgliedschaft in einer Hooligan-Gruppierung oder auch nur deren Unterstützung mit bis zu fünf Jahren Haft bestraft werden. Außerdem können die Ermittler die Telefone der Verdächtigen überwachen und die Vereinigung kann verboten werden (…) [dw.de].

(…) Eine kriminelle Vereinigung ist laut Strafgesetzbuch eine Gruppe, “deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind, Straftaten zu begehen“ (129 StGB). Schon die bloße Mitgliedschaft kann mit bis zu fünf Jahren Haft oder Geldstrafe sanktioniert werden. Konkrete Straftaten müssen nicht nachgewiesen werden (…) [swp.de].

(…) Manche Paragrafen des Strafgesetzbuchs (StGB) genießen unter Juristen keinen guten Ruf; das Renommee des § 129 StGB, der die Bildung und Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung unter Strafe stellt, ist besonders schlecht. Das liegt vor allem an der Unbestimmtheit seines Tatbestands und damit an seiner Anfälligkeit für Überdehnung (…)

Ein weiteres Beispiel für den weiten Anwendungsbereich des § 129 StGB hat jetzt der Bundesgerichtshof geliefert und die einschlägige Verurteilung von Hooligans bestätigt. In ihrem Fall lässt sich das wohl begründen, denn immerhin haben sich die Täter ausdrücklich zur Schlägerei verabredet. Aber ist das eine kriminelle Vereinigung? Von Anfang an hat den § 129 StGB der Juristenwitz begleitet: Steuerberater, GmbH-Geschäftsführer und Rechtsanwälte werden vor einer Zusammenkunft gewarnt – sie könnte den Anfangsverdacht der Bildung einer kriminellen Vereinigung begründen [berliner-zeitung.de].

[Dieser Beitrag wurde am 23. Januar 2015 bei Ostfussball.com veröffentlicht.]

FCH vs. SGD – MDR spielt mit Pyro

Das Drittliga-Spiel am 29. November zwischen dem FC Hansa Rostock und der SG Dynamo Dresden (1:3) wurde von Schiedsrichter Daniel Siebert vor 20.500 Zuschauern im Ostseestadion für mehrere Minuten unterbrochen, die Mannschaften in die Kabinen geschickt. Live beim Norddeutschen Rundfunk (NDR) sowie Mitteldeutschen Rundfunk (MDR) waren die Ursachen für die Spielunterbrechung höchstens zu erahnen und wurden von den jeweiligen Reportern in eher holperiger Bildsprache beschrieben.

Beide Sendeanstalten zeigten sich durch die Münder ihrer Berichterstatter betroffen von der Vorgängen auf den Rängen und ließen unisono erklären, derart Geschehnissen keine Bühne bieten zu wollen. Unter dieser Art von Selbstzensur – vorab von den Redaktionen offenbar angewiesen – wurde von den beiden öffentlich rechtlichen Sendern der Bildungsauftrag folgend quasi mehr als nur ernst genommen, so als ob es kein Twitter, Facebook oder YouTube geben würde.

Besonders ernst nahm und nimmt augenscheinlich der MDR seinen Bildungsauftrag auf der ostdeutschen Straße der globalen Unwissenheit. Nein, nein, nein, den Chaoten bieten wir keine Plattform, so etwas zeigen wir nicht – fast stakkatoartige Kommentierungen der Spielunterbrechung in Rostock. Solche Bilder, so der unterstellte Tenor, sollen die Menschen draußen im Land – Berichterstattungspflicht hin oder her – gar nicht erst zu sehen bekommen. Und sich dabei vielleicht etwa auch noch eine eigene Meiniung bilden? Ne, ne, ne – da spielt der MDR nicht mit, ganz so als ob es kein Twitter, Facebook, YouTube oder Online-Foren aller Couleur geben würde, abgesehen von Sport- und Nachrichtensendungen anderer Fernsehanstalten.

Doch der MDR wäre nicht der Mitteldeutsche Rundfunk, wenn er nicht unnachgiebig um seinen Bildungsauftrag, für eine unabhängige und objektive Berichterstattung kämpfen würde. Und dem kommt der Sender schließlich aller folgsamen Selbstzensur zum Trotz doch noch mehr oder weniger schöpferisch – Achtung! Überraschung! – bei Facebook nach und lässt dortselbst Sport im Osten beinahe zeitgleich zur eigenen Beschneidung der Live-Übertragung eine gut anderthalbminütige Sequenz pyrotechnischer Ergüsse auf den Rängen des Ostseestadions vorführen [Link zum Video].

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(Screenshot: O.M.)

also im tv zeigt ihr es extra nicht aber hier??? scheinheiliges pack!!!” [Chris von Bullysen @ Facebook].

Danke MDR, für so viel aufrecht seriöse ‘Berichterstattung’.

“In einer von skandalösen Umständen begleiteten Partie hat der FC Hansa Rostock den Befreiungsschlag im Kampf gegen den Abstieg aus der 3. Liga verpasst”, bilanzierte sueddeutsche.de nach dem Spiel – und Gründe, dieser Einschätzung zu widersprechen, finden sich kaum welche.

Post Scriptum –

“(…) wir haben aktuell von der Polizei ‘ne Meldung ‘reinbekommen. Es soll aus den Reihen der Dresdner Fans Steinwürfe gegen Polizisten gegeben haben, Scheiben gingen offensichtlich zu Bruch (…)” [René Kindermann, Sport im Osten, 16:30 Uhr-Sendung des MDR am 29. November].

Herr Kindermann? Hallo? Welche Polizeimeldung aufgrund welcher journalistischen Überprüfung interpretierten Sie da vor laufender Kamera in die Welt hinaus?

Doch nicht etwa vorab die der Polizeiinspektion Rostock, in der es dann mit Datierung auf 19:14 Uhr letztendlich unter anderem heißt: “Im Anschluss an das Spiel haben mehrere Hundert Personen, die dem Fanspektrum des Vereins Hansa Rostock zuzurechnen sind, in der Hans-Sachs-Allee Polizisten sowie Gebäude mit Steinen beworfen. Anschließend begaben sich circa 70 Personen vor das Gelände der Polizeidienststelle in der Ulmenstraße. Durch Steinwürfe wurden mehrere Fensterscheiben beschädigt. Insgesamt 55 Störer konnten durch die Polizei festgesetzt werden. Bei allen erfolgte eine Identitätsfeststellung”.

Nachfragen wird ja wohl erlaubt sein. Antworten Sie auch, Herr Kindermann?

Post Post Scriptum –

Und noch einmal der Deutlichkeit halber – “(…) Nach dem Schlusspfiff kommt es im Umkreis des Stadions zu Ausschreitungen. Etwa 70 Hansa-Fans bewerfen auf dem Platz der Freiheit Polizisten mit Steinen (…)”. Diese Mitteilung der Ostsee-Zeitung wurde online auf 17:00 Uhr terminiert. Sport im Osten beendete seine Sendung rund eine Erdzeitstunde später …

[Dieser Artikel wurde am 29. November 2014 bei Ostfussball.com veröffentlicht.]